Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit
oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im übrigen nicht. An ihre
Stelle tritt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck
des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen
Lücke.
Soweit
rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers
vereinbart.
Soweit in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des
Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
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